
Für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Korneuburg (AZ: 5 St 194/09h-2) gegen den vormaligen Multifunktionär und Bankenmanager, KommerzialR Karl HUBER, wegen Verdacht des Verbrechen der Untreue und Veruntreuung nach erfolgter Strafanzeige der Sparkassen Privatstiftung Hainburg, wurden seitens des Sparkassenverbandes – Erste Bank einige Dokumente beigestellt. Unter diesen Dokumenten befindet sich ein als “Sonderbericht der Innenrevision” abgefaßtes Schriftstück unter der Überschrift WICHTIGE MITTEILUNG, das an die beiden Vorstandsdirektoren der Sparkasse Hainburg – Bruck – Neusiedl AG gerichtet ist. Am 15. Juni 2003 schreibt der uns namentlich bekannte Innenrevisor an die Vorstandsdirektoren KR Josef PRESCHITZ und Wolfgang DINHOF einen brisanten Bericht.
Analysiert man unter Berücksichtigung des Berichtes der Innenrevision aus dem Jahr 2000 für das Geschäftsjahr 1999 die darin enthaltenen Angaben, die wir bereits auszugsweise publizierten, kann eindeutig aus den Angaben des Innenrevisors geschlossen werden, daß ihm der Boden unter den Füßen nicht nur heiß wurde, sondern schon regelrecht in Flammen stand.
Der einleitende Text des Sonderberichtes
Am Donnerstag den 12. Juni 2003 wurde ich um 20.00 Uhr (red. Anm.: außerhalb der üblichen Arbeitszeiten einer Bank!) in einem vertraulichen Telefonat unter Wahrung strikter Diskretion informiert, das dem Sparkassen-Prüfungsverband in Kürze eine Strafanzeige droht. Inhaltlich betrifft es die Unterlassung erforderlicher Schritte aus Revisionsergebnissen, in denen u.a. auch die Sparkasse Hainburg involviert ist.

Faksimile aus dem Sonderbericht der Innenrevision
Soviel zur “Wahrung strikter Diskretion” und Vertraulichkeit. Tatsächlich handelt es sich bei dem Innenrevisor um den Mann, den sich HUBER für seinen strategischen Schachzug bediente, um am 3.9.1999 mit einem Schlag – laut Angaben des Bankprüfers rechtswidrig – eine Pensionsabfindung in Höhe von 28.405.316 öS als erste Tranche einzusacken. Damit der Innenrevisor bei der fingierten Pensionierung HUBERS mitspielen würde, erhielt er den Betrag von 40.000.- öS. Der Thematik der falschen Pensionierung werden wir zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Kapitel widmen.
Der Innenrevisor in seinem Sonderbericht weiters:
Auf meine Informationspflicht gegenüber meinen Vorgesetzten habe ich verwiesen.
Zur Information meine Hinweise zu mir bekannten Prüfungsergebnissen aus den 90-iger Jahren die im Prüfungsverband aufliegen und Bezug nach Hainburg aufweisen.
Beanstandete Unregelmäßigkeiten bei:
- Urlaubsabfindung
- Pensionsabfindung
- Lohnsteuerprüfung
- Reisekosten, Studienreisen
- Betriebskosten Wohnhaus
- diverse HK-Buchungen (red. Anm.: HK = HUBER Karl)

Der Innenrevisor, der zum leichteren Verständnis für Sachunkundige quasi die bankinterne Polizei darstellt, führt dann die §§ 19 und 122 des Sparkassen-Kollektivvertrages an. Dieser Kollektivvertrag ist die Basis des Arbeitsverhältnisses der Dienstnehmer in Sparkassen und wurde in seiner Erstfassung am 21. Oktober 1949 errichtet.
Der § 19 Meldung von Dienstvergehen
Jeder Angestellte ist verpflichtet, wahrgenommene Dienstvergehen ohne Rücksicht auf die Person, von der sie ausgehen, den zuständigen Vorgesetzten sofort anzuzeigen. Wer dies unterläßt, macht sich mitschuldig.
Der § 122 (1) Dienstvergehen
Dienstvergehen sind grobe Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die den Dienstbetrieb, das Ansehen oder überhaupt die Interessen der Sparkasse gefährden oder schädigen oder unter die Begriffsbestimmungen des § 27 des Angestelltengesetzes fallen.
Nachdem die interne Bankpolizei in Person des Innenrevisors das Sparkassenregelwerk gegenüber der Vorstandsdirektoren der Sparkasse Hainburg aufzeigte, schreibt er weiters:
Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der Vermutung auf nachstehende Tatbestände
Verdacht auf Veruntreuung gemäß § 133 StGB
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 2.000.- Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 40.000 Euro veruntreut, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Nachdem der Gesetzestext des Österreichischen Strafgesetzbuches zum Vergehen bzw. Verbrechen bei höherer Schadenssumme angeführt wurde (aus 2003) – folgen diese Angaben:
25.10.1999 Verdacht auf Defraudation* zu EB 0010-148955 ATS 181.368,00 = EUR 13.180,53
10.11.1999 Verdacht auf Defraudation* zu EB 0010-148989 ATS 1.168.480,00 = EUR 84.916,75Hierüber habe ich am 23.11.1999 bzw. 28.12.1999 den S-Prüfungsverband** in Kenntnis gesetzt. Nach eingehender Beurteilung der vorliegenden Indizien und Beratung wurde ein Stillschweigen bis zum Ausscheiden von Herrn KommR Karl Huber aus dem Vorstand der Sparkasse vereinbart.

Faksimile aus dem Sonderbericht der Innenrevision an die Vorstandsdirektoren PRESCHITZ und DINHOF der Sparkasse Hainburg - Bruck - Neusiedl AG
*Laut dem DUDEN ist das Wort DEFRAUDATION ein veraltetes Wort für UNTERSCHLAGUNG – HINTERZIEHUNG.
**S-Prüfungsverband = Sparkassenprüfungsverband
Nun denn, da lag also der Staatsanwaltschaft Korneuburg ein Sonderbericht der Innenrevision vor, der wie andere Dokumente völlig unberücksichtigt geblieben ist. Der Staatsanwaltschaft (Mag. Ronald SCHAFFER) ist es nicht einmal bewußt geworden, daß sich der Sparkassen-Prüfungsverband mit HUBER zu seiner Schadensgutmachung absprach, obwohl der Prüfungsverband gar nicht der Geschädigte war, sondern die Sparkassen Stiftung Hainburg (genaugenommen die Vermögensverwaltung Sparkasse Hainburg Privatstiftung GmbH). Die Stiftung wußte gar nichts über HUBERS Veruntreuungen und schon gar nichts darüber, daß er die Schadenssumme selbst festlegen konnte – hallo, “Willkommen in Österreich”! Zusätzlich wurde das Geld der “Tätigen Reue” (30.000.- €) auf ein Konto der Sparkassenprüfungsverband GmbH unter dem Verwendungszweck “Treuhandkonto” einbezahlt. Es sollte einmal mehr alles vertuscht werden! (Juristischer Ansatz zum Verhältnis Prüfungsverband : HUBER – insbesondere weil Erstgenannter NICHT Geschädigter war: “Daß der Geschädigte den Täter kennt, schadet diesem in Ansehung der Rechtzeitigkeit nicht, dieser Umstand kann aber die Freiwilligkeit der Schadensgutmachung in Frage stellen.” [Fabrizy - Kommentar zum StGB - MANZ])
Daß HUBER in seiner Beschuldigteneinvernahme log, haben wir bereits dokumentiert (siehe 1 – 2). Für unsere Redaktion wurde diese WICHTIGE MITTEILUNG allerdings dann hochbrisant, als sich eine vertrauliche Quelle aus dem Sparkassenprüfungsverband meldete und mitteilte, was es mit den Angaben, wie Datum, EB-Nummern und den beachtlichen Beträgen auf sich hatte:
Der vormalige Multifunktionär und Vorstandsvorsitzende Karl HUBER der Sparkasse Hainburg AG soll diese beiden Sparbücher, die von Personen stammen, die verstorben sind und angeblich über keine Angehörigen verfügten, eingelöst und sich das Geld angeeignet haben.
Dies stellt ein Verbrechen dar – Haftstrafe bis zu 10 Jahren!
§ 133 StGB – Veruntreuung (Gesetzestext aktuell)
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einen Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 3000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Nachdem uns zu Beginn unserer Recherchen zur Causa Karl HUBER die nunmehrige Sparkasse Hainburg – Bruck – Neusiedl AG als Rechtsnachfolgerin der NÖ Sparkasse Hainburg AG durch die Pressesprecherin Andrea WALLEK mitteilen ließ, daß keine Interviews gegeben werden, weil “Das hat die Öffentlichkeit nicht zu interessieren” – “Das geht die Öffentlichkeit nichts an.” (siehe Prolog), traten wir mehrmals unerwartet in Filialen der Sparkasse in Erscheinung. Dann lenkte der derzeitige Vorstandsvorsitzende KR Josef PRESCHITZ ein und empfang unseren Vertreter.
Am 9.11.09 fragten wir PRESCHITZ, was er nach Erhalt dieses Sonderberichts getan hat, worauf das Führungsorgan der Sparkasse angab:
Ich habe gemacht, was ich machen mußte.
Detailangaben, die diese Aussage etwas aufschlüsseln könnten, nahm er nicht vor. Die Bandbreite von Selbstanzeige, Entlassungen bis hin zur Strafanzeige doch recht groß. Wir hakten nach, bis PRESCHITZ sagte:
“Es ist zu keiner Strafanzeige gekommen.
Wir meinen, daß offensichtlich, wie in all den Fällen zuvor, es wieder mit vereinten Kräften geschafft wurde, den Verdacht einer kriminellen Handlung des ehrenwerten Herrn HUBER unter Verschluß zu halten. Warum allerdings der Konzernsprecher Mag. Peter THIER der ERSTE BANK unseren Vertreter zwei Mal fragte, warum nicht er Anzeige erstatte und nicht der Konzern endlich nach über 10 Jahren selbstreinigende Maßnahmen setzte, bleibt unbeantwortet. Mag. THIER berief sich darauf, daß der Staatsanwaltschaft Korneuburg alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, was unser Vertreter u.a. mit “Wo kein Kläger, da kein Richter” quittierte. Wenngleich sich die STA Korneuburg schon bald selbst hinsichtlich ihrer Arbeitsweise hinterfragen sollte, aber mit Sicherheit auch befragt werden wird.
HUBER ist Anfang Jänner 2003 als Führungsorgan der Sparkasse ausgeschieden und laut unseren zahlreichen Quellen geschah auch nach diesem Ausscheiden gar nichts – wen sollte es schon kümmern, wenn keine Angehörigen existieren – geschädigt ist nämlich in diesem Fall die REPUBLIK ÖSTERREICH, der in solchen Fällen das Guthaben zufallen würde.
Auch wenn wir die Bankprüfungsorgane und Angehörige der Innenrevision als hausinterne Polizei bezeichnen, so ist zu folgender Angabe in dem Sonderbericht “Nach eingehender Beurteilung der vorliegenden Indizien” Folgendes zu sagen: Es ist eine Sache, wenn Wirtschaftsprüfer und ein Innenrevisor Vorgänge, Fakten und Abläufe als Indizien beurteilen – der Staat, die Republik Österreich verfügt über Spezialisten, die Fachleute auf ihrem Gebiet sind und Indizienketten bilden, Beweise sichern und sammeln und Verbrecher überführen. Nicht jeder Kriminalbeamte läßt sich von einem Kriminellen etwas vormachen, wie es HUBER bei seinen Lügen und Verheimlichung machte. Wir sind nicht in Kenntnis, welche Indizien die Bankprüfungsorgane haben, es wäre aber aber JEDENFALLS ihre PFLICHT gewesen, den staatlichen Ermittlungsbehörden ANZEIGE zu erstatten. Das deklarierte mögliche Verbrechen eines Bankdirektors, der nicht nur durch Prüfungsorgane dokumentiert rechtswidrig, Millionen abschöpfte, sogar als “Superabkassierer” bezeichnet wurde, sondern sich zusätzlich unter Ausnützung seiner Stellung mit einem Vermögen, das dem Staat zusteht, bereicherte, unter den Tisch zu kehren, ist niederträchtig und aus unserer Sicht auch strafbar.
Es bleibt zu Hoffen, daß die Finanzmarktaufsicht sowie die oberste Finanzstrafbehörde im Bundesministerium für Finanzen, die wir bereits während unserer Recherchen zu Karl HUBER einschalteten, mit all den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ein Exempel an einem derartigen Korruptionssumpf und der völlig außer Acht lassenden Rechtsstaatlichkeit statuieren. Banken, die Gelder von Kunden verspekulieren sind eine Sache, HUBERS jahrelange, wenn nicht sogar jahrzehntelange Selbstbereicherung unter Kenntnis und Toleranz der obersten Kontrollinstanzen, wird Narben mit sich bringen, die dem Ruf des Konzerns der ERSTE BANK- dem Sparkassensektor nachhaltig beeinträchtigen werden. Die Aufdeckung der Causa HUBER ist ein Erdbeben, das so manches Vertrauen bis in die Grundfesten der Mauern auch von Bankkunden erschüttert – dies ist aus den Anrufen und Zuschriften zu entnehmen, die wir seit Veröffentlichungsbeginn erhalten.
Für das Verbrechen, dessen HUBER verdächtigt wird, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, die nach Tatbegehung am 10.11.1999 zu Laufen begonnen hatte und am 10.11.2009 00:00 Uhr abgelaufen wäre. Für das erste Sparbuch ist sie bereits eingetreten.
Für Kommerzialrat Karl HUBER gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
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